Anleger-Lexikon und Börsenlexikon
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Aus dem Lateinischen kommend bedeutet "ad hoc" soviel wie "sofort" oder "auf der Stelle". Die Verpflichtung eine Meldung "ad hoc" zu veröffentlichen ergibt sich im Börsenbereich aus §15 des Wertpapierhandelsgesetzes. Diese gesetzliche Vorschrift weist Aktiengesellschaften die Verpflichtung zu, Kurs beeinflussende Meldungen sofort zu veröffentlichen. Die Regelung soll allen Marktteilnehmern vergleichbare Chancen bezüglich der Versorgung mit Informationen garantieren. Vor der Veröffentlichung müssen die Neuigkeiten in einem überregionalen Informationsblatt (Zeitung oder auch Internet) bekannt gemacht werden, auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht muss informiert werden.
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