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Vom Grundsatz her bezeichnet der Terminus Aktie eine Urkunde, welche dem Inhaber dieses gedruckten Wertpapiers einen bestimmten Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft verbrieft. Mit dem Anteil am Grundkapital verbunden ist eine unmittelbare Beteiligung des Aktionärs am Vermögen der AG und damit auch am wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft (Erfolg, aber natürlich auch Misserfolg). Was die konkrete Ausgestaltung der Aktionärsrechte anbetrifft, werden diese durch das Aktiengesetz festgelegt, die Akionärshaftung ist aber immer auf seine Einlage begrenzt. Zu unterscheiden ist die traditionelle Belegung mit einem Nennwert (nominaler Anteil am Grundkapital des Unternehmens) und die seit 1998 in Deutschland zugelassene Variante der Stückaktie (Anteil am Grundkapital des Unternehmens in Prozent). Führt man eine Differenzierung auf Basis der Übertragbarkeit durch, so lassen sich Inhaberaktien, Namensaktien und Vinkulierte Namensaktien unterscheiden, auf Basis der verbrieften Rechte können Stammaktien (ein Stimmrecht pro Aktie) und Vorzugsaktien (kein Stimmrecht, aber meist höhere Dividende) abgegrenzt werden. Wenn im Zusammenhang mit Aktien von Mantel und Bogen die Rede ist, so sind hiermit einerseits die Verbriefung des Teilhaberrechts an der Gesellschaft (Mantel) und andererseits die Dividendenscheine und der Erneuerungsschein (Bogen) gemeint. Dividendenscheine verbriefen den Gewinnanteil und stehen bei Kapitalerhöhungen für das Bezugsrecht an jungen Aktien, der Erneuerungsschein (Talon) berechtigt zum Erhalt eines neuen Bogens.
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